BFH - Urteil vom 04.04.2001
II R 22/99
Normen:
GrStG (1983) § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1146
ZfIR 2001, 853

Aufschiebend bedingte Gegenleistung; nachträglich gezahlte Erschließungs- und Vermessungskosten

BFH, Urteil vom 04.04.2001 - Aktenzeichen II R 22/99

DRsp Nr. 2001/10604

Aufschiebend bedingte Gegenleistung; nachträglich gezahlte Erschließungs- und Vermessungskosten

1. Eine zunächst aufschiebend bedingte Verpflichtung, die sich als Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn darstellt, kann Gegenleistung i.S.d. §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 sein. 2. Die von einem Grundstückskäufer bei Erwerb eines Grundstücks gegenüber der Gemeinde eingegangene Verpflichtung, von der Gemeinde getragene Kosten für Erschließung und Vermessung eines von einem Dritten zu erwerbenden, im Erschließungsgebiet belegenen Grundstücks zu übernehmen, ist keine aufschiebend bedingte Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks der Gemeinde, wenn es in deren Interesse lag, den Käufer unabhängig vom Erwerb weiterer Grundstücke bzgl. der auf ihn bei Verwirklichung der geplanten Erwerbsvorgänge insgesamt entfallenden Erschließungskosten zu verpflichten.

Normenkette:

GrStG (1983) § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1, 2 ;

Gründe: