BFH - Beschluss vom 02.03.2005
IX B 199/03
Normen:
BewG § 1 Abs. 1 § 6 Abs. 1 § 8 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1067
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 18.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen III 1242/01

Aufschiebend bedingte Verbindlichkeit (Zahlungsverpflichtung)

BFH, Beschluss vom 02.03.2005 - Aktenzeichen IX B 199/03

DRsp Nr. 2005/5793

Aufschiebend bedingte Verbindlichkeit (Zahlungsverpflichtung)

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die einem Stpfl. anlässlich der Grundstücksübertragung "als Ausgleich und zur Abfindung der Erb- und Pflichtteilsansprüche" auferlegte Zahlungsverpflichtung ("innerhalb sechs Monate nach Tod") als aufschiebend bedingte Verbindlichkeit zu beurteilen ist, die erst nach Eintritt der Bedingung bei den Anschaffungskosten zu berücksichtigen ist.

Normenkette:

BewG § 1 Abs. 1 § 6 Abs. 1 § 8 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.