FG München - Urteil vom 17.05.2006
4 K 1801/04
Normen:
GrEStG § 14 ; BGB § 158 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1358
NotBZ 2007, 226

Aufschiebende Bedingung i.S. von § 14 GrEStG

FG München, Urteil vom 17.05.2006 - Aktenzeichen 4 K 1801/04

DRsp Nr. 2006/20816

Aufschiebende Bedingung i.S. von § 14 GrEStG

Ist der ganze Erwerbsvorgang von der Bezahlung des Kaufpreises oder der Übergabe einer Bankbürgschaft abhängig, so liegt ein aufschiebend bedingter Erwerb i.S. des § 14 GrEStG vor.

Normenkette:

GrEStG § 14 ; BGB § 158 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, wann die Grunderwerbsteuer entstanden ist.

Mit notariellem Vertrag vom 17.2.2003 wurde der Verkauf eines Grundstücks an die Klägerin beurkundet.

In Ziffer II "Verkauf" war - auszugsweise - Folgendes vereinbart:

"... der Verkäufer genannt - verkauft hiermit den in Ziffer I näher bezeichneten Vertragsgegenstand aufschiebend bedingt durch die vollständige Kaufpreiszahlung oder die Übergabe der in Ziffer IV genannten Bankbürgschaft an die Klägerin. ... Der Kaufvertrag ist auflösend bedingt dadurch, dass der Käufer den Kaufpreis nicht bis zum 15.01.2004 bezahlt oder die in Ziffer IV genannte Bankbürgschaft nicht bis zum 15.01.2004 übergeben hat. Für den Fall, dass die auflösende Bedingung eintritt, erhält der Verkäufer vom Käufer eine einmalige Entschädigung in Höhe von 383.468,91 EUR - i. W. dreihundertdreiundachtzigtausendvierhundertachtundsechzig 91/100 Euro -. Diese Entschädigung ist sodann am 29.01.2004 zur Zahlung fällig und bis dahin unverzinslich.