VG Stuttgart - Urteil vom 10.10.2022
2 K 824/21
Normen:
AO § 231; AVBWasserV § 10 Abs. 4; AVBWasserV § 35 Abs. 1; KAG § 42 Abs. 1 S. 1; KAG § 42 Abs. 1 S. 3; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Aufschiebende Wirkung; Grundstücksanschluss; Hausanschluss; Kostenersatz; Öffentliche Abgabe; Reparatur; Rohrbruch; Trinkwasserleitung; Verwirkung; Zahlungsverjährung

VG Stuttgart, Urteil vom 10.10.2022 - Aktenzeichen 2 K 824/21

DRsp Nr. 2022/15487

Aufschiebende Wirkung; Grundstücksanschluss; Hausanschluss; Kostenersatz; Öffentliche Abgabe; Reparatur; Rohrbruch; Trinkwasserleitung; Verwirkung; Zahlungsverjährung

1. Anfechtungsrechtsbehelfe gegenüber Kostenersatzbescheiden hinsichtlich Hausanschlüssen entfalten auch in Baden-Württemberg trotz der Fiktion des § 42 Abs. 1 Satz 3 KAG aufschiebende Wirkung. 2. Es begegnet keinen Bedenken, durch Satzung einem Grundstückseigentümer, dessen Trinkwasserzuleitung über Drittgrundstücke führt, auch die Kosten für die Reparatur solcher Leitungsabschnitte aufzuerlegen, die in den Drittgrundstücken liegen.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 231; AVBWasserV § 10 Abs. 4; AVBWasserV § 35 Abs. 1; KAG § 42 Abs. 1 S. 1; KAG § 42 Abs. 1 S. 3; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung durch die Beklagte zu Kostenersatz für die mehrfache Erneuerung des Trinkwasseranschlusses seines Grundstücks.