VGH Hessen - Beschluss vom 20.02.2017
7 E 125/17
Normen:
GKG § 52; VwGO § 44;
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 673/16

aufsichtsrechtliche Maßnahmen; derselbe Beklagte; Rechtsanwalt; Rechtsanwaltskammer; Streitwert

VGH Hessen, Beschluss vom 20.02.2017 - Aktenzeichen 7 E 125/17

DRsp Nr. 2017/3245

aufsichtsrechtliche Maßnahmen; derselbe Beklagte; Rechtsanwalt; Rechtsanwaltskammer; Streitwert

1. In einem Verfahren, das den Erlass aufsichtsrechtlicher Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt betrifft, ist als Streitwert ein Betrag von 5.000,00 Euro festzusetzen.2. Eine Reduzierung des Streitwerts ist auch dann nicht veranlasst, wenn der Erlass aufsichtsrechtlicher Maßnahmen gegen denselben Anwalt sowohl gegenüber der Rechtsanwaltskammer als auch gegenüber dem Land erstrebt wird.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. November 2016 - 3 K 673/16.KS - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52; VwGO § 44;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der beklagten Rechtsanwaltskammer und dem Land Hessen den Erlass aufsichtsrechtlicher Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt, weil er der Ansicht ist, der Anwalt habe die ihm obliegenden Berufspflichten verletzt.

Die von dem Kläger mit diesem Begehren erhobene Klage gegen die Rechtsanwaltskammer hat das Verwaltungsgericht Kassel mit Urteil vom 29. November 2016 - 3 K 673/16.KS - abgewiesen und den Streitwert mit Beschluss von diesem Tag auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die "Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 und 63 Abs. 2 GKG " (vgl. Bl. 227 der Gerichtsakte).