Streitig ist, ob für eine Personengesellschaft die Aufstockung der Buchwerte gemäß § 24 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) in Betracht kommt, wenn ein neuer Gesellschafter ohne Erbringung einer Sach- oder Geldleistung in die Gesellschaft eintritt.
Der Kläger (Kl.) zu 1. war Komplementär, der Kl. zu 2. Kommanditist der 1990 gegründeten S KG (KG alt) in T. Der Kapitalanteil des Kl. zu 1. betrug 90.000 DM (erbracht durch Einbringung seines Einzelunternehmens), der des Kl. zu 2. betrug 10.000 DM (Gesellschaftsvertrag vom 28.03.1990).
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