FG Köln - Urteil vom 28.06.2012
13 K 1110/09
Normen:
EStG § 52 Abs 23 Satz 1; EStG a.F. § 7g Abs 3 Satz 1;

Aufstockung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 Satz 1 a.F.

FG Köln, Urteil vom 28.06.2012 - Aktenzeichen 13 K 1110/09

DRsp Nr. 2012/19084

Aufstockung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 Satz 1 a.F.

Eine zunächst nur in Höhe von 30% der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts gebildete Ansparabschreibung gemäß § 7g Abs. 3 EStG a.F. kann in Folgejahren um weitere 10% der voraussichtlichen Anschaffungskosten erhöht werden. Die Übergangsregelung des § 52 Abs 23 Satz 1 EStG steht dem nicht entgegen (gegen BMF-Schreiben vom 08.05.2009, BStBl. I 2009, 73, 74, 75).

Normenkette:

EStG § 52 Abs 23 Satz 1; EStG a.F. § 7g Abs 3 Satz 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Aufstockung einer Ansparabschreibung im Sinne des § 7g Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vor dem Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912; EStG a.F.) im Streitjahr 2007.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einen Transport- und Kurierdienst. Ihr Wirtschaftjahr entspricht dem Kalenderjahr.