FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.07.2007
1 K 1525/06
Normen:
AO § 90 Abs. 2; DBA Luxemburg Art. 10 Abs. 1; DBA Luxemburg Art. 10 Abs. 2; EStG § 1 Abs. 1; EStG § 2 Abs. 1;

Aufteilung; Besteuerungsrecht; Feststellungslast; Ort; Schätzung; Tätigkeit; Besteuerung von Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit nach DBA Luxemburg; Aufteilung der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit bei Tätigkeit sowohl in Deutschland als auch in Luxemburg; Aufteilungsmaßstab ggf. zu schätzen; objektive Beweislast des Steuerpflichtigen für höheren Anteil der Tätigkeit in Luxemburg

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.07.2007 - Aktenzeichen 1 K 1525/06

DRsp Nr. 2022/7489

Aufteilung; Besteuerungsrecht; Feststellungslast; Ort; Schätzung; Tätigkeit; Besteuerung von Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit nach DBA Luxemburg; Aufteilung der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit bei Tätigkeit sowohl in Deutschland als auch in Luxemburg; Aufteilungsmaßstab ggf. zu schätzen; objektive Beweislast des Steuerpflichtigen für höheren Anteil der Tätigkeit in Luxemburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2; DBA Luxemburg Art. 10 Abs. 1; DBA Luxemburg Art. 10 Abs. 2; EStG § 1 Abs. 1; EStG § 2 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die anteilige Versteuerung von Geschäftsführerbezügen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Deutschland.

Die zusammen veranlagten Kläger erzielten in den Streitjahren 1995 bis 2000 u.a. gewerbliche Einkünfte aus verschiedenen Beteiligungen an inländischen Gewerbebetrieben, darunter u.a. der Firma A GmbH & Co KG (im folgenden A). Gegenstand dieser in T ansässigen Firma war der Betrieb von 7 eigenen Tankstellen im Bereich T und der Verkauf von Mineralölprodukten über 12 weitere Pächtertankstellen. Der Kläger ist als Geschäftsführer für dieses Unternehmen tätig.