FG Sachsen - Urteil vom 23.05.2007
4 K 1815/03
Normen:
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; HGB § 253 Abs. 1 § 255 Abs. 1 ; EStG 1990 § 7 Abs. 4 ; EStG 1997 § 7 Abs. 4 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; HGB § 253 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 1 ; EStG 1990 § 7 Abs. 4 ; EStG 1997 § 7 Abs. 4 ;

Aufteilung der Anschaffungskosten eines Grundstücks in den Anteil für den Grund und Boden und den Gebäudeanteil; Gutachten des Bausachverständigen als neue Tatsache

FG Sachsen, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 4 K 1815/03

DRsp Nr. 2007/19402

Aufteilung der Anschaffungskosten eines Grundstücks in den Anteil für den Grund und Boden und den Gebäudeanteil; Gutachten des Bausachverständigen als neue Tatsache

1. Die Änderung eines Steuerbescheides wegen neuer Tatsachen ist zulässig, wenn dem Finanzamt durch ein nachträglich erstelltes Gutachten des Bausachverständigen erstmals wertbildende Eigenschaften eines Grundstücks bekannt werden, die es nun in die Lage versetzen, eigene Schlussfolgerungen zur Frage der Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden einerseits und Gebäude anderseits zu ziehen und die vom Steuerpflichtigen ohne weitere Erläuterung vorgenommene Aufteilung zu überprüfen. 2. Das Finanzamt ist nicht deswegen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert, im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalles einen anderen Aufteilungsmaßstab zu Grunde zu legen, weil in der Verwaltungspraxis ein Aufteilungsschlüssel von 80: 20 zwischen Gebäude und Grundstück regelmäßig akzeptiert wird. 3. Bei einem gewerblich genutzten Grundstück ist der Aufteilung der nach dem Sachwertverfahren ermittelte Gebäudewert zu Grunde zu legen. Dabei können außergewöhnliche Sachverhalte (im Streitfall die Kontaminierung des Bodens einer ehemaligen Tankstelle) durch angemessene Zu- bzw. Abschläge berücksichtigt werden.

Normenkette:

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; § Abs. § Abs. ;