BFH - Urteil vom 25.04.2017
VIII R 52/13
Normen:
EStG i.d.F. des JStG 2010 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3;
Fundstellen:
BFHE 258, 53
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 781/11

Aufteilung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei mehreren EinkunftsartenAufteilung des Höchstbetrags gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG

BFH, Urteil vom 25.04.2017 - Aktenzeichen VIII R 52/13

DRsp Nr. 2017/10274

Aufteilung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten Aufteilung des Höchstbetrags gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG

Der gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 geltende Höchstbetrag abziehbarer Aufwendungen in Höhe von 1.250 € ist bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen. Er kann durch die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 16. Juli 2014 X R 49/11, BFH/NV 2015, 177).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 24. April 2013 1 K 781/11 aufgehoben.

Die Einkommensteuer 2008 wird unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids des Beklagten vom 15. Mai 2009, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2011, auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Ansatz eines zu versteuernden Einkommens in Höhe von ... € ergibt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Kläger zu 82 % und der Beklagte zu 18 % zu tragen.

Normenkette:

EStG i.d.F. des JStG 2010 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3;

Gründe

I.