FG München - Urteil vom 23.05.2007
10 K 1776/07
Normen:
AO (1977) § 162 ; EStG § 2 Abs. 2 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 22 Nr. 1 S. 3a ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1675

Aufteilung der Gebühren in Zusammenhang mit dem Abschluss einer sog. Kombi-Rente als Werbungskosten und Anschaffungskosten

FG München, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 10 K 1776/07

DRsp Nr. 2007/15011

Aufteilung der Gebühren in Zusammenhang mit dem Abschluss einer sog. Kombi-Rente als Werbungskosten und Anschaffungskosten

Eine in Zusammenhang mit dem Abschluss einer sog. Kombi-Rente (komplexes und beratungsintensives Kombinationsprodukt, bestehend aus einer sofort beginnenden Leibrente gegen Einmalbeitrag, einem langfristigen Darlehen, einer Kapitalanlage in Investmentfondsanteilen und einer Risikolebensversicherung) gezahlte Kreditvermittlungsvergütung ist in einen als Finanzierungskosten sofort abziehbaren Teil und einen als Anschaffungskosten zu qualifizierenden Teil aufzuteilen, wenn die Entwicklung des Konzepts der Kombirente, die Verschaffung des Zugangs zu diesem Konzept und die individuelle Konzeptberatung anderweitig nicht vergütet wird. Mangels anderer Anhaltspunkte wird der Finanzierungskostenanteil mit einem Satz % der Darlehenssumme geschätzt.

Normenkette:

AO (1977) § 162 ; EStG § 2 Abs. 2 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 22 Nr. 1 S. 3a ;

Tatbestand:

Streitig ist, inwieweit Gebühren im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Rentenversicherung gegen Einmalbetrag als Finanzierungsvermittlungskosten zu Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften führen.

I.