FG Düsseldorf - Beschluss vom 15.09.2008
16 V 627/08 A(F)
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 35 Abs. 2 Satz 2; FGO § 69; GG Art. 3;

Aufteilung der Gewerbesteuermessbeträge für Zwecke des § 35 EStG; Gewerbesteuermessbetrag; Gewinnunabhängiger Vorabgewinn; Verfassungsmäßigkeit

FG Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.2008 - Aktenzeichen 16 V 627/08 A(F)

DRsp Nr. 2011/2317

Aufteilung der Gewerbesteuermessbeträge für Zwecke des § 35 EStG; Gewerbesteuermessbetrag; Gewinnunabhängiger Vorabgewinn; Verfassungsmäßigkeit

1. Bei der Aufteilung der Gewerbesteuermessbeträge für Zwecke des § 35 EStG für die Beteiligten einer Mitunternehmerschaft (hier: atypisch stille Gesellschaft) sind gewinnunabhängige Vorabgewinnanteile nicht zu berücksichtigen. 2. Für die Annahme einer "Gewinnabhängigkeit" ist die Abhängigkeit vom Gesamtgewinn eines Unternehmens erforderlich; die Abhängigkeit vom Gewinn eines Unternehmensteils genügt nicht. 3. Die Nichtberücksichtigung gewinnunabhängiger Vorabgewinnanteile ist nicht verfassungswidrig.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 35 Abs. 2 Satz 2; FGO § 69; GG Art. 3;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) darüber, ob ernstliche Zweifel in Bezug auf die Aufteilung der Gewerbesteuermessbeträge 2003 bis 2006 (Streitjahre) der atypisch stillen Gesellschaft "A"GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, Niederlassung "B" Stadt für Zwecke des § 35 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestehen.