I.
Zu entscheiden ist, ob es der Beklagte (Bekl.) zu Recht abgelehnt hat, Aufwendungen für ein lediglich teilweise der Erzielung von Vermietungseinkünften dienendes Gebäude im erklärten Umfang als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften des Klägers (Kl.) aus Vermietung und Verpachtung (V + V) zu berücksichtigen.
Der Kl. ist verheiratet und wurde vom Bekl. für die Streitjahre 1998 bis 2000 jeweils zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
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