Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. Februar 2017 11 K 370/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und die Beigeladene leben seit Juni 2011 getrennt und sind seit Februar 2013 geschieden. Beide Eheleute erzielten im Streitjahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Nachdem für 2010 ursprünglich eine Zusammenveranlagung durchgeführt worden war, beantragte die Beigeladene die Durchführung einer getrennten Veranlagung. Diese führte für den Kläger zu einer Festsetzung von Einkommensteuer in Höhe von … € (einschließlich Nebensteuern) und bei der Beigeladenen in Höhe von … €.
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