BFH - Beschluss vom 15.05.2018
VII R 46/17
Normen:
AO § 268, § 269; FGO § 135 Abs. 3, § 139 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 14.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 370/15

Aufteilung der Steuerschuld unter geschiedenen Ehegatten

BFH, Beschluss vom 15.05.2018 - Aktenzeichen VII R 46/17

DRsp Nr. 2023/15509

Aufteilung der Steuerschuld unter geschiedenen Ehegatten

NV: Die zivilrechtliche Verpflichtung unter (inzwischen geschiedenen) Ehegatten, der Rücknahme eines Antrags auf Beschränkung der Vollstreckung zuzustimmen, beeinflusst nicht die Wirksamkeit eines von einem der Ehegatten gestellten Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. Februar 2017 11 K 370/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 268, § 269; FGO § 135 Abs. 3, § 139 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und die Beigeladene leben seit Juni 2011 getrennt und sind seit Februar 2013 geschieden. Beide Eheleute erzielten im Streitjahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Nachdem für 2010 ursprünglich eine Zusammenveranlagung durchgeführt worden war, beantragte die Beigeladene die Durchführung einer getrennten Veranlagung. Diese führte für den Kläger zu einer Festsetzung von Einkommensteuer in Höhe von … € (einschließlich Nebensteuern) und bei der Beigeladenen in Höhe von … €.