I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren 13 K 3925/00, ob der Antragsteller (ASt) für das gesamte Streitjahr 1995 eine Einnahmeerzielungsabsicht hinsichtlich der Vermietung von zwei Zimmern gehabt hat.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 20. Juli 2000, die Akten und die auch im Hauptsacheverfahren von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Der ASt beantragt die Aufhebung der Vollziehung des Einkommensteuer-Änderungsbescheids vom 20. Juli 2000 in Höhe von 3.196,00 DM wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.
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