FG München - Beschluss vom 20.03.2001
13 V 4725/00
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 9 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Aufteilung der Werbungskosten bei Zimmervermietung an Studenten nur während des Wintersemesters; Zusammenhang zwischen Einnahmeerzielungsabsicht und Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.; Aufhebung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1995

FG München, Beschluss vom 20.03.2001 - Aktenzeichen 13 V 4725/00

DRsp Nr. 2002/2112

Aufteilung der Werbungskosten bei Zimmervermietung an Studenten nur während des Wintersemesters; Zusammenhang zwischen Einnahmeerzielungsabsicht und Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.; Aufhebung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1995

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die anteiligen Aufwendungen für Zimmer, die nur für die Wintersemester an Studenten vermietet sind und außerhalb der Vermietungszeiten dem Eigentümer zur Nutzung zur Verfügung gestanden haben, entsprechend den für Ferienwohnungen entwickelten Grundsätzen nur anteilig für die Zeit der Vermietung als Werbungskosten abgezogen werden können.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 9 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren 13 K 3925/00, ob der Antragsteller (ASt) für das gesamte Streitjahr 1995 eine Einnahmeerzielungsabsicht hinsichtlich der Vermietung von zwei Zimmern gehabt hat.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 20. Juli 2000, die Akten und die auch im Hauptsacheverfahren von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der ASt beantragt die Aufhebung der Vollziehung des Einkommensteuer-Änderungsbescheids vom 20. Juli 2000 in Höhe von 3.196,00 DM wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.