BFH - Urteil vom 25.05.2005
IX R 46/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 21 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 261
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5692/02

Aufteilung der Werbungskosten nach dem Verhältnis der Verkehrswerte

BFH, Urteil vom 25.05.2005 - Aktenzeichen IX R 46/04

DRsp Nr. 2005/21584

Aufteilung der Werbungskosten nach dem Verhältnis der Verkehrswerte

1. Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus VuV, sondern auch der Selbstnutzung, kann gebäudebezogener Aufwand nur in dem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV berücksichtigt werden, soweit er auf den vermieteten Gebäudeteil entfällt.2. Aufwendungen, die ausschließlich dem der Vermietung dienenden Gebäudeteil zuzurechnen sind, sind uneingeschränkt als Werbungskosten zu berücksichtigen.3. Ist eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, werden die Aufwendungen nach dem Verhältnis der selbst genutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielung dienen, als Werbungskosten berücksichtigt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 21 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem im 16. Jahrhundert errichteten und unter Denkmalschutz stehenden Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist. Im Erdgeschoss des Gebäudes befindet sich ein vermietetes Ladenlokal (23 qm), im ersten und zweiten Obergeschoss eine Wohnung (52 qm). Der Keller des Gebäudes (25 qm) wird ausschließlich vom Mieter des Ladenlokals für betriebliche Zwecke genutzt.