Streitig ist die Verteilung von Werbungskosten bei den einheitlich und gesondert festgestellten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Der Kläger war zusammen mit seinem Bruder, ..., dem Beigeladenen zu 1., Miteigentümer zu je 1/2 des bebauten Grundstücks in ... und weiterer Grundstücke. Mit notarieller Urkunde vom 31. Mai 1994 gründeten der Kläger und der Beigeladene zu 1. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen "Grundstücksverwaltung ... GdbR ... und brachten das vorgenannte Grundstück und weitere Grundstücke in die GdbR ein. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 31. Mai 1994 Bezug genommen.
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