FG Saarland - Urteil vom 17.03.2004
1 K 240/00
Normen:
BewG (1991) § 136 Nr. 3 Buchst. a S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Aufteilung des Einheitswerts des Betriebsvermögens zwischen den in den alten und den in den neuen Bundesländern belegenen Betriebsstätten; Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1996

FG Saarland, Urteil vom 17.03.2004 - Aktenzeichen 1 K 240/00

DRsp Nr. 2005/2560

Aufteilung des Einheitswerts des Betriebsvermögens zwischen den in den alten und den in den neuen Bundesländern belegenen Betriebsstätten; Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1996

1. Primärer Zweck der Vorschrift des § 136 Nr. 3 Buchst. a Satz 2 BewG ist die Privilegierung des im Beitrittsgebiet belegenen Betriebsvermögens. Die Vorschrift ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Aufteilungsmaßstab für den Einheitswert des Betriebsvermögens ist auch dann das Verhältnis der Arbeitslöhne, wenn das Aufteilungsergebnis dem Zweck der Vorschrift deswegen nicht entspricht, weil trotz erheblichen Betriebsvermögens im Beitrittsgebiet nur geringe Arbeitslöhne in den dort belegenen Betriebsstätten gezahlt werden.

Normenkette:

BewG (1991) § 136 Nr. 3 Buchst. a S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die eine Gießerei betreibt, ist eine GmbH (H-GmbH) mit Sitz in S. Zum 1. Januar 1995 wurde die Fahrzeugguss L-GmbH auf die Klägerin verschmolzen. Deren Betrieb ist seitdem Betriebsstätte der Klägerin in den neuen Bundesländern. Die Betriebstättenbilanzen werden in einer konsolidierten Bilanz zusammengefasst.