FG München - Urteil vom 24.10.2001
1 K 4423/99
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ; AO § 268 ff ; EStG § 26a ; EStG § 26b ; GG Art. 3 ; GG Art. 6 ;

Aufteilung des Einkommensteuererstattungsanspruchs bei Ehegatten; Abrechnungsbescheid zur ESt 1996

FG München, Urteil vom 24.10.2001 - Aktenzeichen 1 K 4423/99

DRsp Nr. 2002/3331

Aufteilung des Einkommensteuererstattungsanspruchs bei Ehegatten; Abrechnungsbescheid zur ESt 1996

Ist nach dem Ergebnis der Zusammenveranlagung zu viel Lohnsteuer abgeführt worden, ist der Erstattungsbetrag auf die beiden Ehegatten im Verhältnis der jeweils abgeführten Lohnsteuerbeträge und nicht im Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei fiktiver getrennter Veranlagung analog §§ 268 ff AO ergeben würden.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ; AO § 268 ff ; EStG § 26a ; EStG § 26b ; GG Art. 3 ; GG Art. 6 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist die Höhe des auf einen Ehegatten entfallenden Erstattungsanspruchs.

Die Klägerin (Klin) und ihr Ehemann (im Folgenden: EM) wurden für das Jahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In diesem Jahr bezogen beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, für die vom jeweiligen Arbeitgeber Lohnsteuern in Höhe von 10.871,21 DM (für die Klin) bzw. 8.149,15 DM (für EM) sowie Solidaritätszuschläge in Höhe von 794,76 DM (Klin) bzw. 549,50 DM (EM) an den Beklagten (... - FA -) abgeführt worden waren. Außerdem erzielte die Klin gewerbliche Verluste in Höhe von 15.777 DM.