I.
Streitig ist die Höhe des auf einen Ehegatten entfallenden Erstattungsanspruchs.
Die Klägerin (Klin) und ihr Ehemann (im Folgenden: EM) wurden für das Jahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In diesem Jahr bezogen beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, für die vom jeweiligen Arbeitgeber Lohnsteuern in Höhe von 10.871,21 DM (für die Klin) bzw. 8.149,15 DM (für EM) sowie Solidaritätszuschläge in Höhe von 794,76 DM (Klin) bzw. 549,50 DM (EM) an den Beklagten (... - FA -) abgeführt worden waren. Außerdem erzielte die Klin gewerbliche Verluste in Höhe von 15.777 DM.
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