Unter Änderung der Bescheide vom 19.10.2006 und vom 25.09.2009, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.12.2011, wird die Einkommensteuer 2001 und 2002 unter Berücksichtigung einer AfA für das Gebäude C.-straße in Höhe von 3.210,05 EUR (2001) und 6.421,14 EUR (2002) neu festgesetzt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
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