FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.10.2007
6 K 1332/03 B
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 35 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 35 Abs. 2 ; EStG § 35 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 219

Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags einer atypisch stillen Gesellschaft auf die Gesellschafter für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 35 EStG

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.10.2007 - Aktenzeichen 6 K 1332/03 B

DRsp Nr. 2008/4613

Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags einer atypisch stillen Gesellschaft auf die Gesellschafter für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 35 EStG

Bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags einer atypisch stillen Gesellschaft für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 35 EStG sind Tätigkeitsvergütungen der Mitunternehmer nicht in die Anteilsermittlung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG einzubeziehen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob es sich bei den Tätigkeitsvergütungen um Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG oder um einen Gewinnvorab handelt und ob die Vergütung gewinnabhängig oder fix ist (entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung in den BMF-Schreiben vom 15.5.2002, IV A 5 - S 2296 a - 16/02, Tz. 22; vom 12.1.2007, IV B 2 - S 2296a - 2/07, Tz. 22; vom 19.9.2007, IV B 2 - S 2296-a/0, Tz. 21)

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 35 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 35 Abs. 2 ; EStG § 35 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die im Bescheid für 2001 über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen getroffene Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags einer Mitunternehmerschaft gemäß § 35 Einkommensteuergesetz - EStG -.