FG Berlin - Urteil vom 12.06.2007
5 K 3275/03 B
Normen:
FördG § 3 S. 1 § 3 S. 2 Nr. 3 § 4 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 7 Abs. 4 ;

Aufteilung des Kaufpreises einer von einem Bauträger sanierten Wohnung in Modernisierungsaufwendungen; Gebäudeanteil sowie Grund- und Bodenanteil

FG Berlin, Urteil vom 12.06.2007 - Aktenzeichen 5 K 3275/03 B

DRsp Nr. 2007/15531

Aufteilung des Kaufpreises einer von einem Bauträger sanierten Wohnung in Modernisierungsaufwendungen; Gebäudeanteil sowie Grund- und Bodenanteil

Hat ein Bauträger Mehrfamilienhäuser gekauft, saniert und in Eigentumswohnungen aufgeteilt und muss für den Käufer einer Wohnung im Hinblick auf die beantragten Absetzungen nach § 7 Abs. 4 EStG bzw. nach dem Fördergebietsgesetz eine Aufteilung der Gesamtaufwendungen auf Grund- und Bodenanteil, Altbausubstanz vor der Modernisierung sowie Sanierungskosten durchgeführt werden, so ist bei dieser Aufteilung nicht von den Einstandskosten des Bauträgers, sondern von den vom Käufer getragenen Anschaffungskosten auszugehen. Berechnungsgrößen sind dabei der Verkehrswert des Gebäudeanteils vor und nach der Modernisierung sowie der Verkehrswert des Grund- und Bodenanteils.

Normenkette:

FördG § 3 S. 1 § 3 S. 2 Nr. 3 § 4 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 7 Abs. 4 ;

Tatbestand: