FG Hamburg - Urteil vom 30.09.2020
3 K 233/18
Normen:
EStG § 7 Abs. 4 S. 1;

Aufteilung des Kaufpreises für eine als Ferienwohnung erworbene Eigentumswohnung auf den Grund und Boden sowie das Gebäude für Zwecke der Ermittlung der Absetzung für Abnutzung (AfA)

FG Hamburg, Urteil vom 30.09.2020 - Aktenzeichen 3 K 233/18

DRsp Nr. 2022/6889

Aufteilung des Kaufpreises für eine als Ferienwohnung erworbene Eigentumswohnung auf den Grund und Boden sowie das Gebäude für Zwecke der Ermittlung der Absetzung für Abnutzung (AfA)

Auch bei einer als Ferienwohnung genutzten Eigentumswohnung ist grundsätzlich eine Kaufpreisaufteilung unter Anwendung des Sachwertverfahrens angebracht.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Aufteilung des Kaufpreises für eine in 2013 erworbene Eigentumswohnung auf den Grund und Boden sowie das Gebäude für Zwecke der Ermittlung der Absetzung für Abnutzung (AfA).

Die Klägerin erwarb am ... 2013 eine Eigentumswohnung nebst Garage in der X-Straße in A für ... € zzgl. Anschaffungsnebenkosten in Höhe von ... €, um sie als Ferienwohnung zu vermieten.

In ihrer Feststellungserklärung für 2013 erklärte die Klägerin einen Verlust aus der Vermietung des Objekts in Höhe von ... € unter Berücksichtigung einer AfA auf den von ihr mit ... € (84,32 %) ermittelten Gebäudewert in Höhe von ... € (von der Klägerin ermittelte Jahres-AfA: ... €; anteilig für 4 Monate). Dabei ermittelte die Klägerin den Gebäudewert durch die Restwertmethode ausgehend von einem Bodenrichtwert in Höhe von ... €/m2. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2014 stellte der Beklagte die Einkünfte erklärungsgemäß fest.