FG Niedersachsen - Urteil vom 21.08.2013
9 K 252/11
Normen:
EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 3c;

Aufteilung des Spekulationsgewinns gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus der Veräußerung eines bebauten Grundstücks

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.08.2013 - Aktenzeichen 9 K 252/11

DRsp Nr. 2013/22149

Aufteilung des Spekulationsgewinns gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus der Veräußerung eines bebauten Grundstücks

Zur Ermittlung eines Gewinns/Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 EStG. Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns ist nicht auf die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzustellen, sondern auf die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31.3.1999. Bei der Ermittlung des steuerbaren Anteils des Veräußerungsgewinns sind die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen den Zeiträumen zuzurechnen, in denen sie tatsächlich in Anspruch genommen worden sind. Die WK sind im Verhältnis des steuerpflichtigen Anteils des Veräußerungsgewinns zum Gesamtveräußerungsgewinn aufzuteilen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 3c;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.