FG Hessen - Grundurteil vom 29.08.2011
1 K 3381/03
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 26;

Aufteilung; Ehegatten; Steuererstattung; Steuerpflicht; Zusammenveranlagung

FG Hessen, Grundurteil vom 29.08.2011 - Aktenzeichen 1 K 3381/03

DRsp Nr. 2012/3639

Aufteilung; Ehegatten; Steuererstattung; Steuerpflicht; Zusammenveranlagung

1. Die Verzichte des Ehemannes der Klägerin auf seine Ausgleichsansprüche hinsichtlich der Guthaben aus den Zusammenveranlagungen zur Einkommensteuer und Kirchensteuer 1987 bis 1990, zur Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag 1991 und 1992 sowie zur Vermögensteuer 1985, 1987 bis 1989, 1991 und 1992 gegenüber der Klägerin im Innenverhältnis stellen freigebige Zuwendungen dar. Hierdurch wurde die Klägerin im Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung der Guthaben für das jeweilige Veranlagungsjahr in Höhe der bei Durchführung einer getrennten Veranlagung auf den Ehemann insgesamt entfallenden Erstattungsbeträge einschließlich etwaiger Erstattungszinsen bereichert.

2. Die zinslosen Darlehensgewährungen am 09.01.1987, 23.08.1990 und 14.09.1992 stellen Schenkungen in Höhe des Neunfachen eines Jahreswertes von 5,5 % des Nennbetrages dar.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 26;

Tatbestand: