FG Köln - Urteil vom 08.07.2004
10 K 6552/03
Normen:
AO (1977) § 45 Abs. 1 S 1 ; AO (1977) § 268 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1496
EFG 2004, 1813

Aufteilung einer Gesamtschuld nach dem Tod eines Gesamtschuldners

FG Köln, Urteil vom 08.07.2004 - Aktenzeichen 10 K 6552/03

DRsp Nr. 2004/13254

Aufteilung einer Gesamtschuld nach dem Tod eines Gesamtschuldners

Anspruch auf Aufteilung einer Gesamtschuld nach § 268 AO besteht auch nach dem Tod eines Gesamtschuldners bei Gesamtrechtsnachfolge durch den anderen Gesamtschuldner.

Normenkette:

AO (1977) § 45 Abs. 1 S 1 ; AO (1977) § 268 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob rückständige Einkommen- und Vermögensteuer aufzuteilen ist.

Die Klägerin wurde mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer und Vermögensteuer veranlagt.

Der Ehemann ist während des gegen die geänderten Einkommensteuer- und Vermögensteuerbescheide durchgeführten Klageverfahrens am 13.12.2001 verstorben. Die Klägerin ist als Erbin Gesamtrechtsnachfolgerin nach ihrem Ehemann.

Da die festgesetzten Steuerbeträge nicht im vollem Umfang gezahlt wurden, leitete der Beklagte Vollstreckungsmaßnahmen ein. Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 07.05.2003 die Aufteilung der Steuerrückstände gem. § 268 AO. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22.05.2003 ab. Wegen der Höhe der rückständigen Steuern wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 31.03.2004 Bezug genommen.

Den hiergegen eingelegten Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 06.11.2003 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: