FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 11.05.2000
2 K 102/99
Normen:
EStG § 33c; EStR 1997/1999 R 195 Abs. 4 Satz 5;

Aufteilung eines Gesamtentgelts für Kinderbetreuung

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 11.05.2000 - Aktenzeichen 2 K 102/99

DRsp Nr. 2001/1315

Aufteilung eines Gesamtentgelts für Kinderbetreuung

1. Sind in einem Entgelt für die Kinderbetreuung auch Kosten für die Verpflegung des Kindes enthalten, sind diese, wenn sie sonst nicht zu ermitteln sind, zu schätzen und von dem Gesamtentgelt für die Kinderbetreuung abzuziehen. Hier Schätzung der Verpflegungskosten im Veranlagungszeitraum 1997 mit 4 DM/Tag der Unterbringung. 2. § 33c EStG lässt eine Auslegung dahin, dass auch Aufwendungen für andere Leistungen als für Dienstleistung zu berücksichtigen seien, wenn sie von untergeordneter Bedeutung sind, nicht zu. Das FG ist deshalb an die Verwaltungsanweisung in R 195 Abs. 4 Satz 5 EStR 1997/1999, wonach auf eine schätzungsweise Aufteilung verzichtet wird, wenn Nebenleistungen zur Dienstleistung von untergeordneter Bedeutung sind, nicht gebunden.

Normenkette:

EStG § 33c; EStR 1997/1999 R 195 Abs. 4 Satz 5;

Tatbestand:

Streitig ist u. a., ob Übernachtungsaufwendungen im Zusammenhang mit einem Kurs in den USA als Werbungskosten und ob Aufwendungen für Verpflegung als Kinderbetreuungskosten nach § 33 c des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzugsfähig sind.