FG Münster - Urteil vom 21.06.2013
4 K 1918/11 E
Normen:
EStG § 22 Nr 2; EStG § 52a Abs 11; EStG § 23;
Fundstellen:
DB 2013, 15
DStR 2014, 8

Aufteilung eines Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften

FG Münster, Urteil vom 21.06.2013 - Aktenzeichen 4 K 1918/11 E

DRsp Nr. 2013/17964

Aufteilung eines Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften

1) Im Rahmen der aufgrund verfassungsrechtlich gebotener Aufteilung eines Gewinns aus einen privatem Grundstücksveräußerungsgeschäft in einen auf den Zeitraum vor dem 1.4.1999 entfallenden nicht steuerbaren Gewinnanteil und einen auf den Zeitraum ab dem 1.4.1999 bis zur Veräußerung entfallenden steuerpflichtigen Gewinnanteil, ist die "Wertsteigerung" durch bis zum 1.4.1999 in Anspruch genommene AfA sowie Sonderabschreibung nach § 4 FördG dem nicht steuerbaren Anteil zuzurechnen 2) Eine zeitlich lineare Aufteilung entspricht den Vorgaben des BVerfG nicht.

Normenkette:

EStG § 22 Nr 2; EStG § 52a Abs 11; EStG § 23;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Aufteilung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Grundstücks in Bezug auf die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) teilweise für verfassungswidrig erklärte Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei Jahren auf zehn Jahre.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten neben Arbeitslohn Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus der Vermietung mehrerer Grundstücke und aus Beteiligungen.