FG Köln - Urteil vom 05.01.2007
14 K 310/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 12 ; EStG § 20 ; EStG § 23 ;

Aufteilung einheitlicher Depotgebühren

FG Köln, Urteil vom 05.01.2007 - Aktenzeichen 14 K 310/04

DRsp Nr. 2008/3524

Aufteilung einheitlicher Depotgebühren

1. Die Depotgebühr und die Vermögensverwaltungsgebühr sind auch insoweit in voller Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten abzugsfähig, als sie mit nicht steuerbaren Vermögensmehrungen in Zusammenhang stehen. Auch eine Aufteilung im Verhältnis der im Veranlagungszeitraum erzielten Einnahmen aus Kapitalvermögen und der nach § 23 EStG steuerbaren Spekulationsgeschäfte ist nicht geboten. 2. Eine Abzugsfähigkeit scheidet jedoch aus, soweit sie auf ihrer Natur nach ertragslose Anlagen im Depot entfallen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 12 ; EStG § 20 ; EStG § 23 ;

Tatbestand:

Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Kapitalvermögen und solche aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG.