FG Nürnberg - Urteil vom 27.09.2012
4 K 715/11
Normen:
AO §§ 270, 273 Abs. 1;

Aufteilung rückständiger Einkommensteuer

FG Nürnberg, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 4 K 715/11

DRsp Nr. 2012/23111

Aufteilung rückständiger Einkommensteuer

Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung zu einer Steuernachforderung, so ist gemäß § 273 Abs. 1 AO die aus der Nachforderung herrührende rückständige Steuer im Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der berichtigten getrennten Veranlagungen mit den früheren getrennten Veranlagungen ergeben. Diese Aufteilung geht im Fall einer Steuernachforderung dem allgemeinen Aufteilungsmaßstab vor.

Normenkette:

AO §§ 270, 273 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wurde für das Streitjahr 2007 zusammen mit seiner Ehefrau C0 mit Einkommensteuerbescheid vom 06.04.2009 zur Einkommensteuer veranlagt. Die Einkommensteuer wurde i.H.v. 11.300 € festgesetzt; die Ehegatten hatten eine Nachzahlung von 7.711 € zu leisten. Dem hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruch half das Finanzamt mit nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO9 geändertem Einkommensteuerbescheid vom 07.05.2009 ab; es berücksichtigte einen Abzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und setzte die Einkommensteuer i.H.v. 474 € fest; die Erstattung betrug 3.115 €.

Am 21.02.2010 verstarb die Ehefrau des Klägers. Sie wurde laut Erbschein des Amtsgerichts 1 vom 15.06.2010 von ihrem Mann zu ¾ und ihren Eltern, den C1 und C2, zu je 1/8 beerbt.