BFH - Urteil vom 25.06.2009
IX R 49/08
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 S. 2; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1232/07 475

Aufteilung von Aufwendungen einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft für Gemeinschaftsräume nach der Zahl der Haushaltsgemeinschaft zugehörigen Personen; Wohnnutzung eines Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie (entgeltlich) betreuter, in die Familie integrierter Kinder

BFH, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen IX R 49/08

DRsp Nr. 2009/24358

Aufteilung von Aufwendungen einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft für Gemeinschaftsräume nach der Zahl der Haushaltsgemeinschaft zugehörigen Personen; Wohnnutzung eines Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie (entgeltlich) betreuter, in die Familie integrierter Kinder

Bei einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft sind die Aufwendungen für Gemeinschaftsräume, die sowohl der eigenen Wohnnutzung des Steuerpflichtigen und seiner Familie wie auch der (entgeltlichen) Betreuung der in die Familie integrierten fremden Kinder dienen, regelmäßig nach der Zahl der der Haushaltsgemeinschaft zugehörigen Personen aufzuteilen.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 S. 2; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2;

Gründe

I.