EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; EStG § 15b; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 1; FGO § 118 Abs. 2; DBA LUX Art. 20 Abs. 2 S. 1; DBA LUX Art. 20 Abs. 2 S. 3; AO § 42; BGB § 398; BGB § 929;
Fundstellen:
StX 2024, 292
BFH/NV 2024, 759
StuB 2024, 483
DZWIR 2024, 410
IStR 2024, 549
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3874/15
Aufteilung von Bundesanleihen in Zinsscheine und Anleihemäntel und Veräußerung; Zuwendung einer ausländischen Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter; Prüfung des Vorliegens eines Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
BFH, Urteil vom 07.02.2024 - Aktenzeichen I R 8/19
DRsp Nr. 2024/6433
Aufteilung von Bundesanleihen in Zinsscheine und Anleihemäntel und Veräußerung; Zuwendung einer ausländischen Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter; Prüfung des Vorliegens eines Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
1. NV: Teilt ein Investmentfonds (hier: eine Luxemburger SICAV) Bundesanleihen, die in seinem Vermögensbestand enthalten sind, in Zinsscheine und Anleihemäntel (sogenanntes Bondstripping) und veräußert er sodann die isolierten Zinsscheine, sind nach der Rechtslage des Jahres 2011 bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) den Zinsscheinen keine Anschaffungskosten aus dem Erwerb der Bundesanleihen zuzuordnen; die Anschaffungskosten entfallen ausschließlich auf die Stammrechte (Anschluss an die Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.11.2022 - VIII R 15/19, BFHE 279, 85, BStBl II 2023, 632 und vom 30.11.2022 - VIII R 30/20, BFHE 279, 99, BStBl II 2023, 638).
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