FG Düsseldorf - Urteil vom 22.10.2014
7 K 451/14 E
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; BewG § 12 Abs.3;
Fundstellen:
DStRE 2015, 1361
WISO-SteuerBrief 2014, 3
ZEV 2015, 307

Aufteilung von Kaufpreisraten in Zins- und Tilgungsanteil - Kapitalüberlassung gegen Entgelt bei bloßer ratierlicher Verteilung des Verkehrswerts - Kaufvertrag zwischen nahen Angehörigen

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2014 - Aktenzeichen 7 K 451/14 E

DRsp Nr. 2015/732

Aufteilung von Kaufpreisraten in Zins- und Tilgungsanteil – Kapitalüberlassung gegen Entgelt bei bloßer ratierlicher Verteilung des Verkehrswerts – Kaufvertrag zwischen nahen Angehörigen

Orientieren sich bei einem Geschäft unter Angehörigen die über den gesamten Zeitraum zu leistenden Ratenzahlungen auf eine Kaufpreisforderung an dem Verkehrswert des verkauften Grundstücks, ist eine zur Aufteilung der Kaufpreisraten in einen Zins- und Tilgungsanteil führende Kapitalüberlassung gegen Entgelt ist zu verneinen (Anschluss an BFH-Urteil vom 9. 2. 2010 VIII R 43/06 BFHE 229,104, BStBl II 2010,818, zur Versteuerung eines Zinsanteils bei wiederkehrenden Leistungen).

Tenor

Der Bescheid vom 31.Mai 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 23.Januar 2014 werden dahingehend geändert, dass keine Kapitaleinkünfte aus den Kaufpreisraten aus der Veräußerung des Objekts ... berücksichtigt werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten auferlegt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; BewG § 12 Abs.3;

Tatbestand:

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer 2012 veranlagte Eheleute.