FG Köln - Beschluss vom 06.06.2014
15 K 2180/13
Normen:
FGO § 137 Satz 3; FGO § 138 Abs 1;

Aufteilung von Verfahrenskosten

FG Köln, Beschluss vom 06.06.2014 - Aktenzeichen 15 K 2180/13

DRsp Nr. 2014/13253

Aufteilung von Verfahrenskosten

Den Verfahrensbeteiligten waren gem. § 138 Abs. 1 FGO die Verfahrenskosten nach summarischer Prüfung je zur Hälfte aufzuerlegen, weil nicht abzusehen war, wie die Kostenentscheidung zu treffen gewesen wäre, wenn das Verfahren sich nicht in der Hauptsache erledigt hätte. Denn das die Kostenfolge des § 137 Satz 3 FGO die klagende Partei trifft, gilt nur, wenn Erklärungen und Beweismittel im Einspruchsverfahren nach § 346b AO rechtmäßig zurückgewiesen worden wären.

Normenkette:

FGO § 137 Satz 3; FGO § 138 Abs 1;

Gründe:

Die Kosten des Verfahrens waren – nach summarischer, für die zu treffende Kostenentscheidung hinreichender Prüfung (BFH-Beschluss vom 25.07.1991 III B 555/90,BFHE 164, 570, BStBl II 1991, 876) – den Beteiligten nach § 138 Abs. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO – je zur Hälfte aufzuerlegen, weil nicht abzusehen war, wie die Kostenentscheidung zu treffen gewesen wäre, wenn das Verfahren sich nicht in der Hauptsache erledigt hätte.