FG Hessen - Beschluss vom 28.06.2005
6 V 4375/04
Normen:
UStG § 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 ;

Aufteilung; Vorsteuer; Umsatzschlüssel; Direkte Zuordnung; Gemischt-genutztes Grundstück; Bündelung - Aufteilung von Vorsteuer beim Umbau eines gemischt genutzten Grundstücks

FG Hessen, Beschluss vom 28.06.2005 - Aktenzeichen 6 V 4375/04

DRsp Nr. 2005/17829

Aufteilung; Vorsteuer; Umsatzschlüssel; Direkte Zuordnung; Gemischt-genutztes Grundstück; Bündelung - Aufteilung von Vorsteuer beim Umbau eines gemischt genutzten Grundstücks

1. Bei einem Unternehmer, der sowohl Umsätze ausführt, die zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führen, als auch Umsätze bewirkt, die zum Abzug der Vorsteuerbeträge berechtigen, ist für jeden diesem Unternehmer gelieferten Gegenstand und bei jeder von ihm bezogenen sonstigen Leistung zu prüfen, ob sie ausschließlich für Ausschluss- oder für Abzugsumsätze verwendet worden sind. 2. Eine Aufteilung von Vorsteuerbeträgen nach dem sog. Umsatzschlüssel kommt erst und nur dann in Betracht, wenn es sich um unteilbare Gegenstände bzw. Leistungen handelt und die Vorsteuerbeträge daher sowohl mit zum Vorsteuerabzug berechtigenden als auch mit dem Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätzen in wirtschaftlich untrennbaren Zusammenhang stehen. 3. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen für gemischt genutzte Grundstücke besteht ein wirtschaftlich untrennbarer Zusammenhang sofern sie beispielsweise für Flure, Treppen, Wirtschaftsräume, Keller oder Dach bestimmt sind. Die bloße Bündelung von erbrachten Leistungen für verschiedene Gewerke führt noch nicht zu einer einheitlichen und untrennbaren Gesamtmaßnahme.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 ;