FG München - Urteil vom 19.08.2002
13 K 1841/00
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 ;

Aufteilungs- und Abzugsverbot; Umzugskosten, in erheblichem Umfang privat veranlasst; Einkommensteuer 1998

FG München, Urteil vom 19.08.2002 - Aktenzeichen 13 K 1841/00

DRsp Nr. 2003/8736

Aufteilungs- und Abzugsverbot; Umzugskosten, in erheblichem Umfang privat veranlasst; Einkommensteuer 1998

Umzugskosten eines Kriminalbeamten ("verdeckter Ermittler") sind dann nicht abziehbar, wenn für den Umzugsentschluss auch erhebliche private Gründe (Annehmlichkeiten des Wohnens auf dem "Lande", billigere und größere Wohnung) maßgebend waren.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

(Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)

I.

Der Kläger erzielt als Kriminalbeamter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er wurde vom Beklagten (Finanzamt -FA-) für das Streitjahr 1998 zur Einkommensteuer(ESt) veranlagt.

Der Kläger wohnte bis 1. November 1998 in ... (M) und zog danach in den Bezirk des FA um. in zeitlichem Zusammenhang damit wurde er an ein anderes Kommissariat mit Spezialaufgaben versetzt. Der Umzug wurde nicht von seinem Dienstherrn angeordnet.

In der ESt-Erklärung 1998 beantragte der Kläger u. a. Umzugskosten i.H.v. 8.944 DM als Werbungskosten. Das FA berücksichtigte die Umzugskosten nicht als Werbungskosten. Der Bescheid wurde am 16. November 1999 zur Post gegeben (geändert mit Bescheid vom 7. Februar 2000).