BFH - Urteil vom 24.06.2008
IX R 26/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1482
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 396/02

Aufteilungsmaßstab für Werbungskosten bei gemischtgenutztem Gebäude

BFH, Urteil vom 24.06.2008 - Aktenzeichen IX R 26/06

DRsp Nr. 2008/15854

Aufteilungsmaßstab für Werbungskosten bei gemischtgenutztem Gebäude

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine damalige Ehefrau erwarben 1984 das Grundstück L-Straße in einer Innenstadt zu einem Kaufpreis von 700 000 DM. Im Erdgeschoss befanden sich zwei Ladengeschäfte (mit zusammen 138 qm = 42,8 % der Gesamtnutzfläche), die der Kläger vermietete. In den drei Obergeschossen befand sich insgesamt eine Wohnung (mit 184,4 qm = 57,2 % der Gesamtnutzfläche), die der Kläger selbst bewohnte.

Das gesamte Objekt finanzierte der Kläger einheitlich durch die Aufnahme von Darlehen, ohne eine Aufteilung des Kaufpreises auf die Ladengeschäfte und die eigengenutzte Wohnung vorzunehmen. Nach Auslauf der Nutzungswertbesteuerung für selbstgenutzten Wohnraum teilte der Kläger mit der Einkommensteuererklärung 1999 dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) mit, dass seiner Ansicht nach die Werbungskosten --soweit nicht direkt zuzuordnen-- entsprechend dem Verhältnis der 1995 erzielten Miete (86,7 %) und dem von ihm zu versteuernden Mietwert (13,3 %) aufgeteilt werden müssten. Das FA veranlagte den Kläger erklärungsgemäß.