FG Düsseldorf - Urteil vom 13.12.2006
13 K 5635/02 AO
Normen:
AO § 194 Abs. 1 § 195 Satz 2 § 357 Abs. 2 Satz 3 § 367 Abs. 3 ; BpO § 5 Abs. 1 Satz 2 ;

Auftragsprüfung; Einspruch gegen Prüfungsanordnung; beauftragtes Finanzamt; Zuständige Behörde; Einspruchsentscheidung; Erledigte Prüfungsanordnung - Über den Einspruch gegen eine Prüfungsanordnung hat das für die Besteuerung zuständige Finanzamt zu entscheiden

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2006 - Aktenzeichen 13 K 5635/02 AO

DRsp Nr. 2007/9071

Auftragsprüfung; Einspruch gegen Prüfungsanordnung; beauftragtes Finanzamt; Zuständige Behörde; Einspruchsentscheidung; Erledigte Prüfungsanordnung - Über den Einspruch gegen eine Prüfungsanordnung hat das für die Besteuerung zuständige Finanzamt zu entscheiden

1. Die Entscheidungszuständigkeit für einen Einspruch gegen eine Prüfungsanordnung, die von einem hierzu gemäß § 195 Satz 2 AO beauftragten Finanzamt erlassen worden ist, liegt bei dem für die Besteuerung zuständigen Finanzamt, da es sich um einen gemäß § 367 Abs. 3 Satz 1 AO auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Behörde erlassenen Verwaltungsakt handelt. 2. Die Ermessensentscheidung über das Ob und den Umfang der Prüfung kann nicht unter Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit originär dem beauftragten Finanzamt überlassen werden; dessen Zuständigkeit ist auf die Maßnahmen zur Durchführung des Auftrages beschränkt. 3. § 367 Abs. 3 Satz 2 AO gibt der beauftragten Behörde nur das Recht zur Abhilfe.

Normenkette:

AO § 194 Abs. 1 § 195 Satz 2 § 357 Abs. 2 Satz 3 § 367 Abs. 3 ; BpO § 5 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand: