BFH, Beschluss vom 30.09.2002 - Aktenzeichen VII S 16/02 (PKH)
DRsp Nr. 2002/18421
Auftragsvollstreckung durch das HZA
1. Für Vollstreckungsmaßnahmen des HZA auf Ersuchen eines Landesarbeitsamtes gelten die Vorschriften der AO.2. Die Rspr., wonach sich der Vollstreckungsschuldner gegenüber der um die Vollstreckung ersuchten Finanzbehörde auf das Fehlen eines Leistungsbescheides mit der Folge berufen kann, dass diese nicht vollstrecken darf, wenn sie im Bestreitensfalle den Zugang des Leistungsbescheides nicht nachweisen kann, kommt nicht zum Tragen, wenn die zu vollstreckenden Forderungen (des Landesarbeitsamts) durch ein rechtskräftiges Urteil der Sozialgerichtsbarkeit festgestellt sind.