1. Dem Beklagten wird aufgegeben, den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 10. Mai 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 14. August 2008 mit der Maßgabe zu ändern, dass bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit weitere 1.396 EUR als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das Ergebnis der Neuberechnung ist den Klägern unverzüglich formlos mitzuteilen. Nach Rechtskraft der Entscheidung sind die Verwaltungsakte mit geändertem Inhalt neu bekannt zu geben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
I.
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