Streitig ist, ob ein dem Kläger von seinem Arbeitgeber monatlich gezahlter Betrag von 150 DM gem. § 3 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzes - EStG - steuerfrei ist.
Der Kläger, Dipl.-Verwaltungswirt, ist Vorsitzender des Gesamtpersonalrates der Stadt; von sonstigen dienstlichen Aufgaben ist er frei gestellt. Bis zum Jahr 1999 erhielt er anlässlich dieser Tätigkeit auf Grund Beschlusses des Personal- und Organisationsausschusses der Stadt zusätzlich zu seinem Arbeitslohn einen monatlichen Betrag von 150 DM (jährlich 1.800 DM). Die Stadt behandelte den Betrag als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
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