FG Düsseldorf - Urteil vom 07.11.2008
12 K 4701/07 E
Normen:
EStG § 33a Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 478

Aufwendungen an Unterhaltsleistungen für nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastung - Unterhaltsleistungen; Außergewöhnliche Belastung; Nachweis der Bedürftigkeit; Beweiskraft; Ausländische Bescheinigungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2008 - Aktenzeichen 12 K 4701/07 E

DRsp Nr. 2009/10575

Aufwendungen an Unterhaltsleistungen für nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastung - Unterhaltsleistungen; Außergewöhnliche Belastung; Nachweis der Bedürftigkeit; Beweiskraft; Ausländische Bescheinigungen

1. Der für den Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung erforderliche Nachweis der Bedürftigkeit setzt voraus, dass aus den vorgelegten ausländischen (hier: Serbien) Unterhaltsbescheinigungen für nahe Angehörige erkennbar ist, auf welche Erkenntnisquellen Bezug genommen wird. 2. Angaben des Stpfl., die nicht auf eigener Wahrnehmung beruhen, sind insoweit unergiebig.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1;

Tatbestand:

Die Kläger wurden für 2005 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist, ob und ggf. inwieweit sie Aufwendungen für nahe Angehörige in Serbien als außergewöhnliche Belastung geltend machen können - im Einzelnen geht es um folgende Beträge:

'A' 2.000 EUR

'B' 2.000 EUR

'C' 1.000 EUR

'D' 1.000 EUR

"A" ist ein Sohn, "B" ist die Schwiegertochter -"C" und "D" sind Enkel der Kläger. Geburtsjahr von "A" ist 1967 und von "B" ist 1970.