Die Kläger wurden für 2005 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist, ob und ggf. inwieweit sie Aufwendungen für nahe Angehörige in Serbien als außergewöhnliche Belastung geltend machen können - im Einzelnen geht es um folgende Beträge:
'A' 2.000 EUR
'B' 2.000 EUR
'C' 1.000 EUR
'D' 1.000 EUR
"A" ist ein Sohn, "B" ist die Schwiegertochter -"C" und "D" sind Enkel der Kläger. Geburtsjahr von "A" ist 1967 und von "B" ist 1970.
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