BFH - Urteil vom 16.11.2005
VI R 151/00
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ; LStR (1996) Abschn. 72 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
AuR 2006, 256
BB 2006, 90
BFH/NV 2006, 421
BFHE 211, 325
BStBl II 2006, 442
DB 2006, 78
DStR 2006, 29
NJW 2006, 1312
ZIP 2006, 203
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 26.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen V 325/98

Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung führen beim Überschreiten der Freigrenze; in Höhe von 200 DM für die Jahre 1996 und 1997; in voller Höhe zu Arbeitslohn

BFH, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen VI R 151/00

DRsp Nr. 2006/50

Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung führen beim Überschreiten der Freigrenze; in Höhe von 200 DM für die Jahre 1996 und 1997; in voller Höhe zu Arbeitslohn

»Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung erlangen beim Überschreiten einer Freigrenze, die für die Jahre 1996 und 1997 200 DM je teilnehmendem Arbeitnehmer beträgt, ein derartiges Eigengewicht, dass sie in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind (Bestätigung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ; LStR (1996) Abschn. 72 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie betreibt Rechts- und Steuerberatung sowie Wirtschaftsprüfung. Die Klägerin gehört zur X-Gruppe, die Niederlassungen im In- und Ausland unterhält und in den Jahren 1996 und 1997 in Deutschland etwa 1 000 Arbeitnehmer beschäftigte.