FG Brandenburg - Urteil vom 26.10.2005
4 K 787/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 68
EFG 2006, 100

Aufwendungen des Käufers für die Aufhebung eines Kaufvertrages betreffend ein ursprünglich zur Vermietung bestimmtes Haus nicht als Werbungskosten abziehbar

FG Brandenburg, Urteil vom 26.10.2005 - Aktenzeichen 4 K 787/02

DRsp Nr. 2005/20303

Aufwendungen des Käufers für die Aufhebung eines Kaufvertrages betreffend ein ursprünglich zur Vermietung bestimmtes Haus nicht als Werbungskosten abziehbar

Wird der Kaufvertrag über ein Mietwohnhaus aufgehoben, weil die Bank des Käufers entgegen einer früheren mündlichen Zusage eines Sachbearbeiters die Finanzierung nicht übernimmt, so sind die im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag angefallenen Aufwendungen des Käufers (Schadensersatzzahlung an den Verkäufer, Rechtsanwalts- und Notarkosten für den Aufhebungsvertrag) erst nach dem Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht entstanden und können daher nicht als (vergebliche) Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgezogen werden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 21 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 16. Dezember 1998 ein Mietwohnhaus in der L... Straße 27 in M... zu einem Kaufpreis in Höhe von DM 3.900.000,-. Hiervon sollten DM 940.000,- auf die Altbausubstanz (einschließlich Grund und Boden) und DM 2.960.000,- auf Modernisierungsmaßnahmen entfallen. Der Kaufpreis war bis zum 31. Dezember 1998 fällig.