FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.02.2011
12 K 12087/07
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 12 Nr. 1;

Aufwendungen einer GmbH für die Feier von Firmenjubiläum und Geburtstag ihres Gesellschafter-Geschäftsführers als vGA Eine Auteilung ist mangels Aufteilungsmöglichkeit nicht möglich

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011 - Aktenzeichen 12 K 12087/07

DRsp Nr. 2011/19071

Aufwendungen einer GmbH für die Feier von Firmenjubiläum und Geburtstag ihres Gesellschafter-Geschäftsführers als vGA Eine Auteilung ist mangels Aufteilungsmöglichkeit nicht möglich

1. Das Vorliegen von Betriebsausgaben setzt voraus, dass eine private Mitveranlassung i. S. d. § 12 Nr. 1 EStG allenfalls von untergeordneter Bedeutung ist. 2. Bei den Aufwendungen einer GmbH für die Feier ihres Firmenjubiläums, neben dem als gleichberechtigter Anlass ein runder Geburtstag ihres (zu 50 % beteiligten) Gesellschafter-Geschäftsführers steht, handelt es sich nicht um abzugsfähigen Betriebsausgaben, sondern eine vGA. 3. Es ist nicht ersichtlich, nach welchen Grundsätzen eine Aufteilung der Kosten stattfinden könnte, wenn alle Eingeladenen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sowohl das eine als auch das andere Ereignis feiern wollten und sollten.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 12 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Qualifikation von Aufwendungen für die Begehung des fünften Firmenjubiläums der Klägerin als verdeckte Gewinnausschüttung.