BFH - Urteil vom 07.02.2007
I R 27/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 ; GewStG § 7 ; KStG § 8 Abs. 1, 3 S. 2 ;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg - I 16/2000, I 17/2000, I 18/2000 - 27.7.2004, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Aufwendungen einer GmbH für eine Segeljacht und Oldtimer-Flugzeuge

BFH, Urteil vom 07.02.2007 - Aktenzeichen I R 27/05 - Aktenzeichen I R 28/05 - Aktenzeichen I R 29/05

DRsp Nr. 2007/8707

Aufwendungen einer GmbH für eine Segeljacht und Oldtimer-Flugzeuge

»Die Abzugsverbote für die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen (hier: für Segeljacht und Oldtimer-Flugzeuge) greifen auch dann, wenn die dort genannten Wirtschaftsgüter nicht der Unterhaltung von Geschäftsfreunden dienen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 ; GewStG § 7 ; KStG § 8 Abs. 1, 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr zum 31. März, betrieb in den Streitjahren 1983 bis 1990 die Herstellung von und den Handel mit Maschinen. Ihre Alleingesellschafterin war in jenen Jahren die KG, ihr Geschäftsführer G. Dieser hielt als Komplementär eine Beteiligung von mehr als 50 v.H. an der KG und war auch deren Geschäftsführer.