FG Sachsen - Urteil vom 18.09.2008
2 K 863/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6; EStG § 8 Abs. 2 S. 5; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AuA 2010, 365
DStRE 2010, 460
EFG 2010, 131

Aufwendungen einer Partnerschaftsgesellschaft für die doppelte Haushaltsführung eines Partners; Notwendige Kosten der Unterbringung und der Kücheneinrichtung; Keine Abzugsfähigkeit der AfA für Mobilar nach Ablauf der Nuzungsdauer wegen der Begrenzung der Doppelten Haushaltsführung auf zwei Jahre; Steuerpflicht der Familienfahrt eines einen doppelten Haushalt unterhaltenden Freiberuflers mit dem betrieblichen Kfz nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG

FG Sachsen, Urteil vom 18.09.2008 - Aktenzeichen 2 K 863/08

DRsp Nr. 2009/24409

Aufwendungen einer Partnerschaftsgesellschaft für die doppelte Haushaltsführung eines Partners; Notwendige Kosten der Unterbringung und der Kücheneinrichtung; Keine Abzugsfähigkeit der AfA für Mobilar nach Ablauf der Nuzungsdauer wegen der Begrenzung der Doppelten Haushaltsführung auf zwei Jahre; Steuerpflicht der Familienfahrt eines einen doppelten Haushalt unterhaltenden Freiberuflers mit dem betrieblichen Kfz nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG

1. Als notwendige Kosten einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung sind die Aufwendungen für den Unterhalt einer 60 qm großen Wohnung am Tätigkeitsort (hier: 80 qm-Eigentumswohnung am Tätigkeitsort und Nutzung einer 76 qm-Wohnung am als Lebensmittelpunkt anzusehenden ursprünglichen Wohnort mit seinen Kindern an 19 Wochenenden) sowie die Anschaffung einer Kücheneinrichtung anzusehen. Notwendig ist in diesem Zusammenhang der Erwerb einer bloßen Küchenzeile mit den erforderlichen Geräten und nicht einer Einbauküche im Wert von über 25.000 DM.