FG München - Urteil vom 29.07.1999
16 K 108/97
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 ;
Fundstellen:
EFG 1999, 1176

Aufwendungen einer Sonderschullehrerin für die Anschaffung und Instandsetzung eines Klaviers sowie für Klavierunterricht

FG München, Urteil vom 29.07.1999 - Aktenzeichen 16 K 108/97

DRsp Nr. 2001/2220

Aufwendungen einer Sonderschullehrerin für die Anschaffung und Instandsetzung eines Klaviers sowie für Klavierunterricht

Eine an einer Förderschule für lernbehinderte Kinder tatige, nicht als Musiklehrerin ausgebildete Sonderschullehrerin darf die Aufwendungen für die Anschaffung und Instandsetzung eines Klaviers sowie für Klavierunterricht auch dann nicht als Werbungskosten abziehen, wenn sie aufgrund Lehrermangels an der Schule wöchentlich drei bis sechs Musik-, Chor- und Instrumentalunterrichtsstunden erteilt und die Notwendigkeit eines Klaviers für die Unterrichtsvorbereitung zu Hause vom Schulrektor bestätigt wird.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Klavier und Klavierunterricht als Werbungskosten abgezogen werden können.