BFH - Urteil vom 10.05.2007
III R 47/05
Normen:
EStG § 33 ;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 7062/01

Aufwendungen einer unverheirateten Frau für künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 10.05.2007 - Aktenzeichen III R 47/05

DRsp Nr. 2007/15978

Aufwendungen einer unverheirateten Frau für künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

»Aufwendungen einer nicht verheirateten empfängnisunfähigen Frau für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung durch sog. In-vitro-Fertilisation sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden (Änderung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

I. Die 1962 geborene ledige Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) lebt seit 1987 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 machte sie die Kosten für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung durch sog. In-vitro-Fertilisation --IVF-- (Vereinigung einer Eizelle mit einer Samenzelle außerhalb des Körpers) und anschließenden Embryotransfer --ET-- (Einführung des Embryos in die Gebärmutter) in Höhe von 23 977,29 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend. Die "Ständige Kommission In-vitro-Fertilisation und Embryotransfer" der zuständigen Ärztekammer hatte im November 1998 eine Sterilitätsbehandlung "mittels IVF/ET" befürwortet.