FG Sachsen - Urteil vom 17.01.2006
2 K 2263/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, 5 ;

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen seiner Arbeitsstätte und dem Wohnort seiner Eltern

FG Sachsen, Urteil vom 17.01.2006 - Aktenzeichen 2 K 2263/04

DRsp Nr. 2007/7447

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen seiner Arbeitsstätte und dem Wohnort seiner Eltern

1. Aufwendungen eines Arbeitnehmers, der am Beschäftigungsort wohnt, für Fahrten zwischen Arbeitsstätte und dem Wohnort seiner Eltern sind nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn der Arbeitnehmer dort über keinen eigenen Hausstand verfügt, sondern vielmehr nach Beendigung seiner Ausbildung im elterlichen Haus ein Zimmer behält, das er schon als Jugendlicher bewohnte, und dorthin an den Wochenenden zurückkehrt. 2. Bis zum Streitjahr 2003 ist eine sog. unechte doppelte Haushaltsführung für den Fall angenommen worden, dass ein lediger Steuerpflichtiger in einem Zimmer bei seinen Eltern noch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hatte, ihm aber wegen einer nur kurzfristigen auswärtigen Beschäftigung Aufwendungen für die dort unterhaltene Wohnung entstanden. Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für sog. unechte doppelte Haushaltsführung ist durch das StÄndG 2003 auch mit Wirkung für die Vergangenheit ausdrücklich ausgeschlossen worden. Die sog. unechte doppelte Haushaltsführung für Steuerpflichtige ohne eigenen Hausstand führt daher nach dem Wortlaut des Gesetzes in den dort genannten materiell und formell noch offenen Fällen nicht mehr zu abzugsfähigen Aufwendungen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, 5 ;

Tatbestand: